Proaktive Auskunftspflicht nach § 32d Urhebergesetz: Was jetzt wichtig ist
By teamnext Editorial Team
Wer Medien nutzt, die von Fotografen, Designern, Filmschaffenden etc. stammen und direkt mit diesen Urhebern entgeltliche Verträge geschlossen hat, sollte den 7. Juni 2023 kennen.
Eine Neufassung von § 32d UrhG regelt: Vertragspartner müssen Urheber mindestens einmal jährlich proaktiv darüber informieren, in welchem Umfang ihre Werke genutzt wurden – und welche Erträge daraus entstanden sind. Für Altverträge war die erste Auskunft zum genannten Datum fällig.
Früher konnte diese Auskunft auf Nachfrage eingefordert werden. Jetzt ist es eine proaktive Pflicht. Wer sie ignoriert, riskiert Verfahren und Reputationsschäden.
Welche Werke sind betroffen?
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
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Das Werk muss eine ausreichende Schöpfungshöhe haben (erkennbare Individualität/Originalität).
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Die Nutzung ist in einem entgeltlichen Vertrag direkt mit dem Urheber geregelt.
Die Regelung ist medienneutral. Beispiele:
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Fotos
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Grafiken und Illustrationen
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Videos und Footage
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Musik und Audiodateien
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Designs
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Texte
Welche Werke sind ausgenommen?
Gegenüber Drittanbietern besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht.
Werke, die über Stock-Plattformen (z.B. iStock, Adobe Stock) lizenziert wurden, fallen in der Regel nicht unter diese direkte Auskunftspflicht.
Für wen gilt die Pflicht?
Für alle Vertragspartner von Urhebern, die sich gegen Bezahlung Nutzungsrechte einräumen lassen haben – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.
Von der Pflicht „befreien“ können Urheber Vertragspartner nicht, weil es eine gesetzliche Vorgabe ist.
Ausnahmen kommen nur bei Nachrangigkeit oder Unverhältnismäßigkeit in Betracht, etwa wenn die Eigenleistung gering ist oder der Aufwand in keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen steht.
Worüber muss Auskunft erteilt werden?
Proaktiv zu informieren ist über:
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den Nutzungsumfang
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die daraus gezogenen Erträge
Relevant sind typischerweise:
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Nutzungszeitraum
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Nutzungskanal (Website, Broschüre, Geschäftsbericht, Mailing, Blog etc.)
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Auflage bzw. Reichweite
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Einnahmen, die sich aus der Nutzung ergeben haben
Was passiert bei Missachtung?
Urhebervereinigungen wie Freelens oder der BVPA können Ansprüche geltend machen und Auskunft gerichtlich durchsetzen.
Das kann bedeuten:
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Gerichtskosten
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Ordnungsgelder
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Reputationsschaden durch öffentliche Auseinandersetzungen
Was ist jetzt zu tun?
Ein pragmatischer Ablauf:
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Bestandsaufnahme: Welche Medien stammen aus Direktverträgen? Wie groß ist der Anteil?
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Ausnahmen prüfen: Nachrangigkeit / Unverhältnismäßigkeit realistisch bewerten.
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Bei relevanter Menge: Dokumentationssystem etablieren, das Nachvollziehbarkeit sicherstellt.
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Alle Werke erfassen
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Nutzungen sauber dokumentieren
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Infos jährlich exportieren und versenden können
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Ohne technische Unterstützung wird das schnell Bürokratie pur. Ein DAM-System (Digital Asset Management) hilft, die Daten strukturiert zu pflegen und auszugeben.